Dies und das

Falschparken: diese Bußgelder drohen

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Besonders in Großstädten kann es zum Kraftakt werden, einen Parkplatz zu finden. Gefangen im Dschungel aus Warnhinweisen und Verbotsschildern rund um das Park- und Halteverbot bleiben Vergehen nicht aus. Die meisten Strafzettel verteilen Ordnungshüter in Deutschland gegen Falschparker. Mehrere Millionen Knöllchen jährlich spülen ordentlich Geld in die Bundeskasse und lassen das Punktekonto in Flensburg anwachsen. Wir möchten etwas Licht ins Dunkel bringen und das Wissen auffrischen helfen.

Parken oder Halten – was ist wann erlaubt?

Über diese beiden Begriffe herrscht allgemein Unklarheit. Für Durchblick sorgen die Regelungen der StVO. In § 12 der Straßenverkehrsordnung kann nachgelesen werden, welche Verbote für das Halten und Parken gelten.

Zunächst sollten die Begriffe generell unterschieden werden:

Wann halte ich?

Als Halten gilt allgemein jede gewollt herbeigeführte Unterbrechung der Fahrt auf Fahrbahn oder Seitenstreifen. Das Halten muss allerdings aus freien Stücken geschehen und darf nicht durch die Verkehrslage ausgelöst werden.

Tipp: Wer im Stau oder an einer roten Ampel stoppen muss, hält nicht an, sondern wartet.

Wann parke ich?

Vom Parken eines Fahrzeuges wird ausgegangen, wenn der Wagen länger als drei Minuten abgestellt wird und der Fahrer das Auto verlässt. Aussteigen ist nicht gleichzusetzen mit dem Verlassen des Fahrzeuges. Wer sich nicht vom Fahrzeug entfernt und theoretisch jederzeit wegfahren könnte, parkt nicht, sondern hält lediglich an.

Wichtig: Dauert der Vorgang des Aussteigens länger als drei Minuten, wird das Halten zum Parken, ganz gleich, wo sich der Fahrzeugführer aufhält.

Parkverbot nicht nur im Schilderwald

Auf ein Parkverbot können nicht nur die entsprechenden Verkehrsschilder hinweisen. In der StVO sind unter dem bereits erwähnten § 12 alle Parkverbote aufgeführt. Dabei kommt auch das Halteverbot ins Spiel, denn, wo man nicht anhalten darf, herrscht gleichzeitig Parkverbot, auch wenn dies nicht extra ausgewiesen ist.

Nicht angehalten werden darf zum Beispiel an engen und unübersichtlichen Straßenabschnitten, im Bereich von Kurven oder im Ein- und Ausfädelbereich. Nicht angehalten werden darf auch vor oder Feuerwehrzufahrten und auf Bahnübergängen.   

In § 12 Absatz 3 der StVO werden weitere Halteverbotszonen genannt:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (innerhalb von fünf Metern zu den jeweiligen Schnittpunkten)
  • vor der Ein- und Ausfahrt von Grundstücken
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • wo die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen durch Einschränkungen und Verbote untersagt ist.

Wo ist Parkverbot?

Weiterhin ist ein Parkverbot durch verschiedene Verkehrszeichen und Markierungen ausgewiesen. Geparkt werden darf beispielsweise nicht außerhalb geschlossener Ortschaften oder innerhalb eines Kreisverkehrs.

Auch ein Andreaskreuz signalisiert ein Parkverbot. Innerhalb geschlossener Ortschaften bleibt der Radius auf fünf Meter vor und hinter dem Zeichen beschränkt. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf 50 Meter vor und hinter einem Andreaskreuz nicht geparkt werden.

Wo eine „Haltestelle“ anzeigt wird, herrscht gleichzeitig auch Parkverbot. Das Auto darf 15 Meter vor und hinter diesem Verkehrsschild nicht geparkt werden. Weist ein Verkehrszeichen auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin, darf dort nur in den speziell gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Gegen das Halten zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen bestehen in der Regel keine Einwände.

Wichtig: Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt ein Halteverbot. Dieses schließt auch den dazugehörigen Seitenstreifen ein.

Weiterhin gilt an folgenden Stellen ein Parkverbot:

  • Straßen mit (einseitiger) Fahrstreifenbegrenzung (wenn der Abstand zwischen Fahrzeug und Begrenzung weniger als drei Meter beträgt)
  • Radwege und Gehwege
  • Taxistände
  • Sperrflächen
  • über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn
  • vor Lichtzeichen (bis zu zehn Meter)

Ein Blick in den Bußgeldkatalog

Dieser ist recht umfangreich und jedes Vergehen letztlich auch eine Einzelfallentscheidung. Um die Bandbreite und Vielschichtigkeit möglicher Vergehen und deren Ahndung zu demonstrieren, haben wir die häufigsten Delikte mit möglichen Strafen herausgegriffen:

  • Parken an engen und schlecht einsehbaren Stellen = 35 Euro
  • Parken an engen und schlecht einsehbaren Stellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen = 100 Euro, 1 Punkt
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot = 25 Euro
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot über eine Stunde, mit Behinderung = 50 Euro
  • Parken auf Geh- oder Radwegen = 55 Euro
  • Parken auf Geh- oder Radwegen über eine Stunde = 70 Euro, 1 Punkt     
  • Parken in zweiter Reihe = 55 Euro
  • Parken in zweiter Reihe mit Unfallfolge = 110 Euro, 1 Punkt
  • Parken mit abgelaufener Parkuhr = 20 Euro
  • Parken mit abgelaufener Parkuhr, mehr als drei Stunden = 40 Euro

Darf ich Falschparker melden?

Falschparker darf melden, wer selbst durch deren Vergehen behindert wurde. Privatparkplätze fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Falschparker können der Polizei oder dem Ordnungsamt gemeldet werden. Anzeigen ohne berechtigtes Interesse sind nicht erlaubt.

Strafzettel erhalten – kann Einspruch erhoben werden?

Werden Strafzettel nicht bezahlt, wird nach Ablauf der Zahlungsfrist (meist eine Woche) ein Bußgeldbescheid erhoben. Damit wird aus dem Verwarngeld ein Bußgeld.

Tipp: Für bezahlte Strafzettel kann kein Einspruch mehr geltend gemacht werden.

Direkter Einspruch gegen die Strafzettel ist nicht möglich. Akzeptiert werden lediglich Stellungnahmen zum Knöllchen. Wer gerichtlich gegen einen Strafzettel vorgehen möchte, muss die Zahlungsfrist verstreichen lassen und abwarten, bis er einen Bußgeldbescheid bekommt.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids möglich.           

Quellen:

https://www.bussgeldkataloge.de/parken/

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/

https://www.tagesschau.de/inland/verkehr-stassenverkehrsordnung-101.html

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Motoreport Redaktion

Dieser Artikel stammt entweder von mehreren unserer Autoren oder von einem unserer Sponsoren (Kooperation).

1 Kommentar

  • Da das Befahren eines Gehwegs regelmäßig verboten ist, ist selbstverständlich auch ein Halten auf selbigen nicht erlaubt. Die StVO regelt zudem das Halten/Parken auf der Fahrbahn (!) und damit folgt automatisch, dass das Parken/Halten auf Geh-/Radwegen untersagt ist, mit Ausnahme der ausdrücklichen beschilderten Erlaubnis (z.B. durch Zeichen 315)

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